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ABG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand Januar 2022

(für Verträge mit Verbrauchern/natürlichen Personen)

1. Allgemeines


1.1 „Auftragnehmerin“ ist die Fa. Avci Garten & Landschaftsbau (nachfolgend AN); als „Auftraggeber“ (nachfolgend AG) gilt der jeweilige Besteller.
1.2 Für sämtliche Verträge zwischen der AN und dem AG gelten aus-schließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schrift-lich anders vereinbart. Sie umfassen/regeln die gesamte Geschäftsverbindung.
1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AG und Hinweise hierauf werden von der AN nicht anerkannt und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn diese unwidersprochen bleiben.
1.4 Änderungen eines dem Geschäft zu Grunde liegenden Vertrages und/ oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 

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2. Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote der AN sind freibleibend. Erst die vom AG an die AN gerichtete Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die/das bestellte Ware/Leistung/Werk dar, wobei eine vertragliche Bindung erst durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung der AN und nicht z.B. bereits durch die bloße Bestellbestätigung erfolgt.
2.2 Die Erfüllung der Liefer-/Leistungsverpflichtungen der AN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung voraus (Selbstbelieferungsvorbehalt), solange die AN im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abgeschlossen hatte. Die AN verpflichtet sich in diesem Fall, den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und auf dessen Verlangen bereits von diesem erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten. 

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3. Liefer-/Leistungsumfang
3.1 Die AN verpflichtet sich zur Lieferung/Leistung gemäß Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung evt. zum Angebot gehörender Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, technische Daten usw. sowie evt. vom AG mitgeteilter Angaben und überreichter Unterlagen (z.B. Lagepläne, Baubeschreibungen etc.). Vorgelegte Proben und Muster stellen unverbindliche Anschauungsmuster dar.
3.2. Spätere zwingende Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang aufgrund von Auflagen der zuständigen Baubehörde bleiben vorbehalten, stellen keine Mängel dar und sind von der AN nicht zu vertreten. Erforderliche Abweichungen werden in Abstimmung mit dem AG umgesetzt und die vereinbarten Preise angemessen angepasst.
3.3 Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen/Lieferungen durch die AN in Abweichung von der Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit diese gleichwertig und dem AG zumutbar sind, z.B. technisch fortschrittliche Konstruktionsänderungen.
3.4 Soweit dem AG zumutbar, sind Teillieferungen zulässig.
3.5 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart gehören nicht zum Leistungsumfang der AN: Erlangung der Baugenehmigung, Durchführung der amtl. Vermessung, Behördenkontakte, Einrichtung der Baustelle (inkl. Licht, Wasser, Strom), Erdarbeiten, Fertigstellung der Stützfundamente und Wandsockel, Erstellen der Statik für Fundamente und Betonsohle, Prüf- und Statikgebühren, Abbruch- und Stemmarbeiten, Entsorgung von Schutt und Baumaterialresten, Schallmessungen, hydraulische Berechnungen, Blitzschutz, Brandschutzgutachten, Bodengutachten/-proben/-entsorgung etc, Grundstückserschließung, Achsen- und Gebäudeeinmessungen, Entwässerung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, Bauwesenversicherung, Versicherung gegen Diebstahl und Vandalismus, Baustraßen, Gehwegüberfahrten, Baumschutz, Erstellung von Planungsunterlagen, wasserrechtliche Genehmigungen, Fällgenehmigungen, Anträge auf Sondernutzung nach dem Strassen- und Wegerecht, Lagergenehmigungen, Anträge auf polizeiliche Verkehrssicherungsmaßnahmen o.ä.. 

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4. Preise; Zahlung
4.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise der AN in Euro zzgl. gesetzl. anfallender Mehrwertsteuer (MwSt.) und aller sonstigen Nebenkosten, wie z.B. für Montage, Transport, Fracht, Versicherung, Zoll usw..
4.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wählt die AN den für den AG günstigsten Versand- bzw. Transportweg.
4.3 Auf schriftliches Verlangen und Kosten des AG werden Lieferungen der AN gegen die üblichen Transport-/Versandrisiken versichert. Montage und Einweisungen sind vom AG gesondert schriftlich in Auftrag zu geben und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.4 Preisänderungen aufgrund sich ändernder Materialpreise, Währungsschwankungen etc. berechtigen die AN zu einer angemessenen Preisanpassung, sofern sich aus vom AG zu vertretenen Gründen der Beginn der Leistungsausführung/die Lieferung um mehr als 4 Monate nach dem vereinbarten Ausführungsbeginn/Liefertermin verzögert. Die Preisanpassung ist auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten beschränkt.
4.5 Der vereinbarte Preis wird zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder Zwischen-/Teilabnahmen gem. Ziff. 9.4 erfolgen,
- i.Hv. 30 % der Auftragssumme gemäß Angebot zzgl. MwSt. vor Beginn der Bautätigkeit mit der Maßgabe, dass es sich um einen wesentlichen Teil der vereinbarten Leistung handelt;
- jeweils i.H.d. sich aus dem Vertrag ergebenden bzw. anhand dessen zu ermittelnden Vergütungsanteils für bereits bestelltes Material, sofern die AN die Materialbelieferung durch einen entsprechenden Lieferbeleg nachweist;
- i.Ü. bei Abnahme/ vollständiger Lieferung.
4.6 Dem AG steht zusätzlich das Recht zu nachzuweisen, das der kostenmäßige Anteil der jeweils zu vergütenden Materialbestellung tatsächlich geringer ist.
4.7 Der AN verpflichtet sich, bei Rechnungsstellung einen geeigneten Nachweis über den Erhalt des abzurechnenden Materials vorzulegen.
4.8. Das Recht des AN auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bleibt unberührt. 

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5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Verzug
5.1 Gegenüber den Zahlungsansprüchen der AN ist die Aufrechnung wie auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich im Falle der Aufrechnung um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung oder, hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, um eine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis.
5.2 Bei Eintritt des Zahlungsverzuges ist die AN berechtigt, auf die fälligen Beträge die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, wie dem AG der Nachweis, dass dieser Schaden geringer ist.
Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen und Leistungen im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehungen ist die AN dann nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet. 

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6. Lieferfristen und Höhere Gewalt
6.1 Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand, Lieferzeit, Zustellung oder Fertigstellung einer Lieferung/Leistung sind lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte. Sie stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Liefer- oder Fertigstellungstermine dar, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
6.2 Die Vereinbarung von Liefer-/Fertigstellungsterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Die Liefer-/Fertigstellungsfrist beginnt sofern nicht anders schriftlich vereinbart mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor rechtzeitigem Eingang sämtlicher im Verantwortungsbereich des AG liegender und notwendigerweise vor Beginn der Leistungsausführung zu beschaffender Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben, Statikprüfung, Vermessungen etc., abschließender technischer Klärung sowie nicht bevor die jeweils erforderlichen Abnahme-bestätigungen der Vorgewerke vorliegen. Gleiches gilt, solange der AG notwendige Vorleistungen i.S.v. Ziff. 7 nicht rechtzeitig erbringt.
6.3 Im Falle einer von der AN nicht zu vertretenden Verzögerung verlängert sich der vereinbarte Lieferzeitraum entsprechend. Die der AN hierdurch entstehenden Kosten trägt der AG, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.
6.4 Eine Lieferfrist gilt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand versandt worden ist.
6.5 Bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Belieferung der AN (Selbstbelieferungsvorbehalt) verlängern sich die Liefer-/Fertigstellungsfristen bzw. -termine angemessen, sofern die Parteien übereinstimmend am Vertrag festhalten.
6.6 Sofern sich der AG mit der Annahme der Lieferungen/Leistungen in Verzug befindet, ist die AN berechtigt, die erneute Anlieferung nur gegen Vorauszahlung einschließlich des durch die vorherige Nichtannahme entstandenen Schadens oder gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe auszuführen.
6.7 Im Falle höherer Gewalt ist die AN für die Dauer der Auswirkungen und, wenn diese zur Unmöglichkeit der Leistung führt, insgesamt und endgültig von ihrer Liefer- und Leistungspflicht befreit. Für den AG sind in diesen Fällen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Als höhere Gewalt gelten alle außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegenden, unvorhersehbaren Ereignisse, deren Auswirkungen auf die zu erfüllenden vertraglichen Pflichten auch durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Sabotagen u.ä..
6.8 Eine Verschiebung des vereinbarten Liefer-/Fertigstellungstermins auf Veranlassung des AG um bis zu einem Monat ist für den AG kostenfrei. Im Falle einer darüber hinausgehenden weiteren Verschiebung kann die AN dem AG für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Netto-Vertragspreises, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

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7. Aufstellung und Montage
7.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart hat der AG auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig vor Montagebeginn an der Montagestelle bereitzustellen:
a) alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte,

 

Baustoffe und Werkzeuge,
b) die erforderlichen Bedarfsgegenstände, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
c) Strom (380 V.25 A), Beleuchtung und Wasseranschluss,
d) für die Aufbewahrung von Fertigteilen und Geräten usw. genügend große, befestigte, ebene, trockene und verschließbare Lagerflächen. Der AG wird zum Schutz des Eigentums der AN die Maßnahmen treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums ergreifen würde.
7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Der AG stellt sicher, dass die Bau-/Montagestelle witterungsunabhängig mit Schwerlasttransporten (20t) befahrbar und die An- und Abfahrtswege ausreichend eingeebnet und befestigt sind.
7.4. Verzögern sich Aufstellung und Montage durch nicht von der AN zu vertretende Umstände, so hat der AG sämtliche dadurch entstehende Kosten, wie z.B. für Wartezeit etc., zu tragen.
7.5 Eine Überprüfung der Vorleistungen des AG erfolgt gemeinsam mit der AN vor Beginn der Auftragsausführung. Die Parteien halten die Ergeb-nisse im Rahmen eines von beiden zu unterzeichnenden Protokolls fest. 

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8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die AN behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des AG vor, soweit das Eigentum nicht durch Verbindung mit dem Grundstück kraft Gesetzes übergeht.
8.2 Sofern die AN den Vertrag wirksam gemäß Ziff. 15 kündigt, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die AN befugt ist, sämtliche bereits auf die Baustelle bzw. das Baugrundstück verbrachte Liefergegenstände zu entfernen bzw. zu demontieren und von dem Baugrundstück abzutrennen, auf die sich die von der AN ausgesprochene Kündigung erstreckt.
8.3 Der AG erklärt hinsichtlich der von der Kündigung gem. Ziff. 8.2 betroffenen und durch Verbindung mit dem Grundstück in sein Eigentum übergegangenen Liefergegenstände im Falle der wirksamen Kündigung die sofortige Übereignung an den AN, der AN nimmt diese Erklärung des AG bereits jetzt an. Der AG ist jederzeit befugt, dies durch Zahlung abzuwenden.
8.4 Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die der AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG zustehen, Eigentum der AN. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung der AN (Kontokorrentvorbehalt). Übersteigt der Wert der für die AN bestehenden Sicherheiten die Forderungen der AN gegenüber dem AG um insgesamt 20 %, gibt die AN auf Verlangen des AG Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl frei.
8.5 Der AG ist nicht berechtigt, über Vorbehaltsware zu verfügen.
8.6 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den AG sind unzulässig, solange die gelieferte Ware noch im Eigentum der AN steht. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG die AN unverzüglich zu benachrichtigen.
8.7 Wird der Liefergegenstand mit einer anderen Sache des AG verbunden oder vermischt, so tritt der AG schon jetzt etwaig dadurch entstehende Forderungen oder Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem neu entstandenen Gegenstand (in Höhe des Wertes der gelieferten Ware) an die AN ab.
8.8 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird stets für die AN als Hersteller vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des AG an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort.

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9. Gefahrenübergang und Abnahme
9.1 Die AN trägt die Gefahr bis zur Übergabe der Lieferung an den AG.
9.2 Für Werkleistungen trägt die AN die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung.
9.3 Die Abnahme hat durch den AG spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung der AN zu erfolgen. Jede Vertragspartei trägt die ihr durch die Abnahme entstehenden Kosten selbst. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ist die Abnahme durch ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll zu dokumentieren.
9.4 Auf Verlangen der AN erfolgt eine gesonderte Abnahme von in sich abgrenzbaren/abgeschlossenen Teilen der Leistung (Zwischenabnahme). Diese ist durch ein von beiden Parteien zu erstellendes Protokoll zu dokumentieren.
9.5 Unterbleibt die Abnahme der Leistung oder der Teilleistung gilt die Leistung oder Teilleistung nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung als abgenommen, wenn die AN auf den Fristbeginn zusammen mit der Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung hingewiesen hat.

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10. Mängelhaftung
10.1 Die AN haftet innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel an dem Liefergegenstand nur in der Weise, dass der AN alle mangelhaften Lieferungen/Leistungen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, unentgeltlich nachbessert oder dafür Ersatz liefert. Dem AN ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet der Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Fall der Selbstvornahme aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch den AG kann dieser Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
10.2. Die AN übernimmt bei der Lieferung von ausgetauschten oder ersetzten Teilen/Geräten nur die Transportkosten für die preisgünstigste zweckmäßige Versandart ab Lager.
10.3. Aufwendungen zur Durchführung von Nachbesserungen oder Nachlieferungen gehen entsprechend der gesetzlichen Regelungen der §§ 439, 635 BGB zu Lasten der AN.
10.4 Die AN hat die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
10.5 Ansprüche aus Mängelhaftung und sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn
–              der Einbau und die Inbetriebnahme nicht durch AN oder eine autorisierte Fachfirma erfolgen,
–              Eingriffe von nicht autorisierten Personen vorgenommen werden,
–              Marken, Gerätenummern oder Zulassungsnummern beschädigt werden,
–              die Störungsursache auf unzulässige Bedienung bzw. Handhabung, höhere Gewalt oder sonstige, von AN nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist
–              sie auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des               AG, von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder                 Bauteile/Komponenten oder die Beschaffenheit der        Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind.
10.6 Weitergehende Ansprüche des AG – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. AN haftet deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie dann nicht, wenn der AG aufgrund einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß §§ 443, 276 BGB Schadensersatz statt der Leistung geltend macht. In letzterem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf die Höhe des Gegenwertes des Liefer-gegenstandes begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.7 Rückgriffsansprüche des AG gegen die AN gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen die AN gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 10.3. entsprechend.
10.8 Eine Gewährleistung für den Wuchs von Pflanzen übernimmt der AN ausdrücklich nur, sofern der AG zusätzlich eine gesondert zu verein-barende und zu vergütende Pflege der Vegetationsflächen nach Fertigstellung der Leistung bei dem AN in Auftrag gibt. 

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11. Haftung
11.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.2 Soweit die Haftung der AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung deren Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

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12. Nutzungsrechte
Der AN bleibt Eigentümer sämtlicher für die Leistungserbringung erstellter und im Rahmen der Geschäftsbeziehungen dem AG überlassener Unterlagen, Zeichnungen, Plänen, Datenblättern, Programmen/Software etc., soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Der AN räumt dem AG daran ein auf die Durchführung des Vertrages beschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der AG darf die ihm zugänglich gemachten Unterlagen etc., nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Vertrages nutzen, d.h. er darf diese insbesondere nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung oder Benutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ist dem AG ohne Genehmigung nicht gestattet. Der AG ist nicht befugt, Dritten Rechte an den Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung des AN einzuräumen. 

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13. Unteraufträge
Der AN ist berechtigt, die ihm nach dem Vertrag obliegenden Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

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14. Datenschutz
Der AN speichert lediglich auftragsrelevante Daten des AG, und zwar ausschließlich für eigene Zwecke. Der AN unternimmt wirtschaftlich und technisch zumutbare und mögliche Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich soweit im Rahmen und zur Umsetzung/Durchführung der Beauftragung zwingend erforderlich.

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15. Kündigung
15.1. Der AN kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung ganz oder teilweise kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der Zahlungen durch den AG oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf den AG. In diesem Fall ist jeder Anspruch des AG auf entgangenen Gewinn oder auf Schadensersatz wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ausgeschlossen. Der AN hat Anspruch auf angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Lieferungen/Leistungen. Etwaige bestehende Schadensersatzansprüche der AN bleiben hiervon unberührt.
15.2. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 

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16. Schlussbestimmungen; Anwendbares Recht
16.1 Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen ist der in der Auftragsbestätigung genannte Ort.
16.2 Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
16.3 Die Anwendung der Vorschriften der VOB/ B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) und VOB/ C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) ist ausgeschlossen soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
16.4 Werden einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch anders lautende vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise ersetzt oder sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Regelungslücken.
16.5 Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind von den Vertragsparteien zu einer beiderseits friedlichen Lösung zu führen.
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte durchzuführen. Es wird vereinbart, dass diese Voraussetzung eine gewillkürte Zulässigkeitsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren ist.
Vorstehendes gilt ausdrücklich nicht für Streitigkeiten über Ansprüche aus §§ 648, 648a BGB und der zur ihrer Durchsetzung notwendigen (gerichtlichen) Verfahren.

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Avci Garten & Landschaftsbau

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand Januar 2022

(für Verträge mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentl. Rechts oder einem öffentl.-rechtl. Sondervermögen)

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1. Allgemeines
1.1 „Auftragnehmerin“ ist die Fa. Avci Garten & Landschaftsbau (nachfolgend AN); als „Auftraggeber“ (nachfolgend AG) gilt der jeweilige Besteller.
1.2 Für sämtliche Verträge zwischen der AN und dem AG gelten aus-schließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schrift-lich anders vereinbart. Sie umfassen/regeln die gesamte Geschäftsverbindung.
1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AG und Hinweise hierauf werden von der AN nicht anerkannt und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn diese unwidersprochen bleiben.
1.4 Änderungen eines dem Geschäft zu Grunde liegenden Vertrages und/ oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 

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2. Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote der AN sind freibleibend. Erst die vom AG an die AN gerichtete Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die/das bestellte Ware/Leistung/Werk dar, wobei eine vertragliche Bindung erst durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung der AN und nicht z.B. bereits durch die bloße Bestellbestätigung erfolgt.
2.2 Die Erfüllung der Liefer-/Leistungsverpflichtungen der AN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung voraus (Selbstbelieferungsvorbehalt), wobei sich die AN verpflichtet, den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und auf dessen Verlangen bereits von diesem erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten. 

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3. Liefer-/Leistungsumfang
3.1 Die AN verpflichtet sich zur Lieferung/Leistung gemäß Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung zum Angebot gehörender Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, technische Daten usw. sowie vom AG mitgeteilter Angaben und überreichter Unterlagen (z.B. Lagepläne, Baubeschreibungen etc.). Vorgelegte Proben und Muster stellen unverbindliche Anschauungsmuster dar.
3.2. Spätere zwingende Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang aufgrund von Auflagen der zuständigen Baubehörde bleiben vorbehalten, stellen keine Mängel dar und sind von der AN nicht zu vertreten. Erforderliche Abweichungen werden in Abstimmung mit dem AG umgesetzt und die vereinbarten Preise angemessen angepasst.
3.3 Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen/Lieferungen durch die AN in Abweichung von der Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit diese gleichwertig und dem AG zumutbar sind, z.B. technisch fortschrittliche Konstruktionsänderungen.
3.4 Soweit dem AG zumutbar, sind Teillieferungen zulässig.
3.5 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart gehören nicht zum Leistungsumfang der AN: Erlangung der Baugenehmigung, Durchführung der amtl. Vermessung, Behördenkontakte, Einrichtung der Baustelle (inkl. Licht, Wasser, Strom), Erdarbeiten, Fertigstellung der Stützfundamente und Wandsockel, Erstellen der Statik für Fundamente und Betonsohle, Prüf- und Statikgebühren, Abbruch- und Stemmarbeiten, Entsorgung von Schutt und Baumaterialresten, Schallmessungen, hydraulische Berechnungen, Blitzschutz, Brandschutzgutachten, Bodengutachten/-proben/-entsorgung etc, Grundstückserschließung, Achsen- und Gebäudeeinmessungen, Entwässerung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, Bauwesenversicherung, Versicherung gegen Diebstahl und Vandalismus, Baustraßen, Gehwegüberfahrten, Baumschutz, Erstellung von Planungsunterlagen, wasserrechtliche Genehmigungen, Fällgenehmigungen, Anträge auf Sondernutzung nach dem Strassen- und Wegerecht, Lagergenehmigungen, Anträge auf polizeiliche Verkehrssicherungsmaßnahmen o.ä.. 

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4. Preise
4.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise der AN in Euro zzgl. gesetzl. anfallender Mehrwertsteuer (MwSt.) und aller sonstigen Nebenkosten, wie z.B. für Montage, Transport, Fracht, Versicherung, Zoll usw..
4.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wählt die AN den für den AG günstigsten Versand- bzw. Transportweg.
4.3 Auf schriftliches Verlangen und Kosten des AG werden Lieferungen der AN gegen die üblichen Transport-/Versandrisiken versichert. Montage und Einweisungen sind vom AG gesondert schriftlich in Auftrag zu geben und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.4 Preisänderungen aufgrund sich ändernder Materialpreise, Währungsschwankungen etc. berechtigen die AN zu einer angemessenen Preisanpassung, sofern sich aus vom AG zu vertretenen Gründen der Beginn der Leistungsausführung um mehr als 1 Monat nach dem vereinbarten Ausführungsbeginn verzögert. Die Preisanpassung ist der Höhe nach auf den zwischenzeitlichen am Markt üblicherweise durchsetzbaren Preis begrenzt.
4.5 Der vereinbarte Preis wird zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder Zwischen-/Teilabnahmen gem. Ziff. 9.4 erfolgen,
- i.Hv. 30 % der Auftragssumme gemäß Angebot zzgl. MwSt. vor Beginn der Bautätigkeit mit der Maßgabe, dass es sich um einen wesentlichen Teil der vereinbarten Leistung handelt;
- jeweils i.H.d. sich aus dem Vertrag ergebenden bzw. anhand dessen zu ermittelnden Vergütungsanteils für bereits bestelltes Material, sofern die AN die Materialbelieferung durch einen entsprechenden Lieferbeleg nachweist;
- i.Ü. bei Abnahme/ vollständiger Lieferung.
4.6 Dem AG steht das Recht zu nachzuweisen, das der kostenmäßige Anteil der jeweils zu vergütenden Materialbestellung tatsächlich geringer ist.
4.7 Der AN verpflichtet sich, bei Rechnungsstellung einen geeigneten Nachweis über den Erhalt des abzurechnenden Materials vorzulegen.
4.8. Das Recht des AN auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bleibt unberührt. 

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5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Verzug
5.1 Gegenüber den Zahlungsansprüchen der AN ist die Aufrechnung wie auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung oder, hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273, 320 BGB oder § 369 HGB kann daneben nur im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung und nur insoweit geltend gemacht werden, als der zurückbehaltene Betrag den objektiven Wert der von der AN erbrachten Leistung übersteigt.
5.2 Bei Eintritt des Zahlungsverzuges ist die AN berechtigt, auf die fälligen Beträge die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, wie dem AG der Nachweis, dass dieser Schaden geringer ist.
Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen und Leistungen im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehungen ist die AN dann nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet.

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6. Lieferfristen und Höhere Gewalt
6.1 Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand, Lieferzeit, Zustellung oder Fertigstellung einer Lieferung/Leistung sind lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte. Sie stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Liefer- oder Fertigstellungstermine dar, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
6.2 Die Vereinbarung von Liefer-/Fertigstellungsterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Die Liefer-/Fertigstellungsfrist beginnt sofern nicht anders schriftlich vereinbart mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor rechtzeitigem Eingang sämtlicher im Verantwortungsbereich des AG liegender und notwendigerweise vor Beginn der Leistungsausführung zu beschaffender Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben, Statikprüfung, Vermessungen etc., abschließender technischer Klärung sowie nicht bevor die jeweils erforderlichen Abnahmebestätigungen der Vorgewerke vorliegen. Gleiches gilt, solange der AG notwendige Vorleistungen i.S.v. Ziff. 7 nicht rechtzeitig erbringt.
6.3 Im Falle einer von der AN nicht zu vertretenden Verzögerung verlängert sich der vereinbarte Lieferzeitraum entsprechend. Die der AN hierdurch entstehenden Kosten trägt der AG, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.
6.4 Eine Lieferfrist gilt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand versandt worden ist.
6.5 Bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Belieferung der AN (Selbstbelieferungsvorbehalt) verlängern sich die Liefer-/Fertigstellungsfristen bzw. -termine angemessen, sofern die Parteien übereinstimmend am Vertrag festhalten.
6.6 Sofern sich der AG mit der Annahme der Lieferungen/Leistungen in Verzug befindet, ist die AN berechtigt, die erneute Anlieferung nur gegen Vorauszahlung einschließlich des durch die vorherige Nichtannahme entstandenen Schadens oder gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe auszuführen.
6.7 Im Falle höherer Gewalt ist die AN für die Dauer der Auswirkungen und, wenn diese zur Unmöglichkeit der Leistung führt, insgesamt und endgültig von ihrer Liefer- und Leistungspflicht befreit. Für den AG sind in diesen Fällen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Als höhere Gewalt gelten alle außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegenden, unvorhersehbaren Ereignisse, deren Auswirkungen auf die zu erfüllenden vertraglichen Pflichten auch durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Sabotagen u.ä..
6.8 Eine Verschiebung des vereinbarten Liefer-/Fertigstellungstermins auf Veranlassung des AG um bis zu einem Monat ist für den AG kostenfrei. Im Falle einer darüber hinausgehenden weiteren Verschiebung kann die AN dem AG für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Netto-Vertragspreises, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

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7. Aufstellung und Montage
7.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart hat der AG auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig vor Montagebeginn an der Montagestelle bereitzustellen:
a) alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die erforderlichen Bedarfsgegenstände, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
c) Strom (380 V.25 A), Beleuchtung und Wasseranschluss,
d) für die Aufbewahrung von Fertigteilen und Geräten usw. genügend große, befestigte, ebene, trockene und verschließbare Lagerflächen. Der AG wird zum Schutz des Eigentums der AN die Maßnahmen treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums ergreifen würde.
7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Der AG stellt sicher, dass die Bau-/Montagestelle witterungsunabhängig mit Schwerlasttransporten (20t) befahrbar und die An- und Abfahrtswege ausreichend eingeebnet und befestigt sind.
7.4. Verzögern sich Aufstellung und Montage durch nicht von der AN zu vertretende Umstände, so hat der AG sämtliche dadurch entstehende Kosten, wie z.B. für Wartezeit etc., zu tragen.
7.5 Eine Überprüfung der Vorleistungen des AG erfolgt gemeinsam mit der AN vor Beginn der Auftragsausführung. Die Parteien halten die Ergebnisse im Rahmen eines von beiden zu unterzeichnenden Protokolls fest.

 

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die AN behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des AG vor, soweit das Eigentum nicht durch Verbindung mit dem Grundstück kraft Gesetzes übergeht.
8.2 Sofern die AN den Vertrag wirksam gemäß Ziff. 15 kündigt, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die AN befugt ist, sämtliche bereits auf die Baustelle bzw. das Baugrundstück verbrachte Liefergegenstände zu entfernen bzw. zu demontieren und von dem Baugrundstück abzutrennen, auf die sich die von der AN ausgesprochene Kündigung erstreckt.
8.3 Der AG erklärt hinsichtlich der von der Kündigung gem. Ziff. 8.2 betroffenen und durch Verbindung mit dem Grundstück in sein Eigentum übergegangenen Liefergegenstände im Falle der wirksamen Kündigung die sofortige Übereignung an den AN, der AN nimmt diese Erklärung des AG bereits jetzt an. Der AG ist jederzeit befugt, dies durch Zahlung abzuwenden.
8.4 Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die der AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG zustehen, Eigentum der AN. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung der AN (Kontokorrentvorbehalt). Übersteigt der Wert der für die AN bestehenden Sicherheiten die Forderungen der AN gegenüber dem AG um insgesamt 20 %, gibt die AN auf Verlangen des AG Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl frei.
8.5 Der AG ist nicht berechtigt, über Vorbehaltsware zu verfügen.
8.6 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den AG sind unzulässig, solange die gelieferte Ware noch im Eigentum der AN steht. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG die AN unverzüglich zu benachrichtigen.
8.7 Wird der Liefergegenstand mit einer anderen Sache des AG verbunden oder vermischt, so tritt der AG schon jetzt etwaig dadurch entstehende Forderungen oder Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem neu entstandenen Gegenstand (in Höhe des Wertes der gelieferten Ware) an die AN ab.
8.8 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird stets für die AN als Hersteller vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des AG an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort.

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9. Gefahrenübergang und Abnahme
9.1 Die AN trägt die Gefahr bis die Lieferung zum Versand gebracht bzw. dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.
9.2 Für Werkleistungen trägt die AN die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung.
9.3 Die Abnahme hat durch den AG spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung der AN zu erfolgen. Jede Vertragspartei trägt die ihr durch die Abnahme entstehenden Kosten selbst. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ist die Abnahme durch ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll zu dokumentieren.
9.4 Auf Verlangen der AN erfolgt eine gesonderte Abnahme von in sich abgrenzbaren/abgeschlossenen Teilen der Leistung (Zwischenabnahme). Diese ist durch ein von beiden Parteien zu erstellendes Protokoll zu dokumentieren.
9.5 Unterbleibt die Abnahme der Leistung oder der Teilleistung gilt die Leistung oder Teilleistung nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung als abgenommen, wenn die AN auf den Fristbeginn zusammen mit der Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung hingewiesen hat. 

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10. Mängeluntersuchung
10.1 Soweit es sich um einen Handelskauf handelt hat der AG die Liefergegenstände unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang zu untersuchen, der AN etwaige Beanstandungen sofort schriftlich anzuzeigen und ihr Gelegenheit zu geben, die Berechtigung von Beanstandungen zu überprüfen. Unterlässt der AG die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Haftung für etwaige versteckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von 5 Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der AG diese nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich rügt.
10.2 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die AN berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen und Schäden vom AG ersetzt zu verlangen.
10.3 Etwaige Maßnahmen der AN zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Fall als Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist. 

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11. Mängelhaftung
11.1 Die AN haftet innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 11.6) für Mängel an dem Liefergegenstand nur in der Weise, dass die AN alle mangelhaften Lieferungen/Leistungen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, nach ihrer Wahl unentgeltlich nachbessert oder dafür Ersatz liefert. Der AN ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet der Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 12 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Fall der Selbstvornahme aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch den AG kann dieser Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur bis zu dem Betrag verlangen, den die AN bei eigener Durchführung der Nachbesserung aufgewendet hätten.
11.2. Die AN übernimmt bei der Lieferung von ausgetauschten oder ersetzten Teilen/Geräten nur die Transportkosten für die preisgünstigste Versandart ab Lager.
11.3. Aufwendungen zur Durchführung von Nachbesserungen oder Nachlieferungen, wie Transportkosten, Reisekosten, Arbeitskosten und Materialkosten entsprechend der gesetzlichen Regelungen der §§ 439, 635 BGB gehen zu Lasten der AN, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Lieferung oder Leistung stehen, insbesondere diesen nicht übersteigen. Die AN hat die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
11.4 Ansprüche aus Mängelhaftung und sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn
–              der Einbau und die Inbetriebnahme nicht durch AN oder eine autorisierte Fachfirma erfolgen,
–              Eingriffe von nicht autorisierten Personen vorgenommen werden,
–              Marken, Gerätenummern oder Zulassungsnummern beschädigt werden,
–              die Störungsursache auf unzulässige Bedienung bzw. Handhabung, höhere Gewalt oder sonstige, von AN nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist
–              sie auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des AG, von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile/Komponenten oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind.
11.5 Weitergehende Ansprüche des AG – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Die AN haftet deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie dann nicht, wenn der AG aufgrund einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß §§ 443, 276 BGB Schadensersatz statt der Leistung geltend macht. In letzterem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf die Höhe des Gegenwertes des Liefer-gegenstandes begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.6. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung bzw. Abnahme im Falle von werkvertraglichen Leistungen, spätestens jedoch mit der Inbetriebnahme des Liefer- und Leistungsumfangs.
11.7. Rückgriffsansprüche des AG gegen die AN gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen die AN gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Ziffer 11.3. entsprechend.
11.8 Eine Gewährleistung für den Wuchs von Pflanzen übernimmt der AN ausdrücklich nur, sofern der AG zusätzlich eine gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Pflege der Vegetationsflächen nach Fertigstellung der Leistung bei dem AN in Auftrag gibt.

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12. Haftung
12.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12.2. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziffer 11.6 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12.3 Soweit die Haftung der AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung deren Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

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13. Nutzungsrechte
Die AN bleibt Eigentümerin sämtlicher für die Leistungserbringung erstellter und im Rahmen der Geschäftsbeziehungen dem AG überlassener Unterlagen, Zeichnungen, Plänen, Datenblättern, Programmen/Software etc., soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die AN räumt dem AG daran ein auf die Durchführung des Vertrages beschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der AG darf die ihm zugänglich gemachten Unterlagen etc., nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Vertrages nutzen, d.h. er darf diese insbesondere nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung oder Benutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ist dem AG ohne Genehmigung nicht gestattet. Der AG ist nicht befugt, Dritten Rechte an den Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung der AN einzuräumen. 

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14. Unteraufträge
Die AN ist berechtigt, die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. 

15. Datenschutz
Die AN speichert lediglich auftragsrelevante Daten des AG, und zwar ausschließlich für eigene Zwecke. Die AN unternimmt wirtschaftlich und technisch zumutbare und mögliche Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich soweit im Rahmen und zur Umsetzung/Durchführung der Beauftragung zwingend erforderlich.

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16. Kündigung
16.1. Die AN kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung ganz oder teilweise kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der Zahlungen durch den AG oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf den AG. In diesem Fall ist jeder Anspruch des AG auf entgangenen Gewinn oder auf Schadensersatz wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ausgeschlossen. Die AN hat Anspruch auf angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Lieferungen/Leistungen. Etwaige bestehende Schadensersatzansprüche der AN bleiben hiervon unberührt.
16.2. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 

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17. Schlussbestimmungen; Anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen ist der in der Auftragsbestätigung genannte Ort.
17.2 Im kaufmännischen Verkehr wird Hamburg als Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten vereinbart. Die AN ist daneben berechtigt, den AG am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.
17.3 Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
17.4 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden oder entgegenstehenden Regelungen getroffen wurden geltend die Vorschriften der VOB/ B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) und VOB/ C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung ergänzend. Die VOB/ B/ C geltend ausdrücklich nicht, soweit die Parteien einen Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag abgeschlossen haben.
17.5 Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind von den Vertragsparteien zu einer beiderseits friedlichen Lösung zu führen.
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte durchzuführen. Es wird vereinbart, dass diese Voraussetzung eine gewillkürte Zulässigkeitsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren ist.
Vorstehendes gilt ausdrücklich nicht für Streitigkeiten über Ansprüche aus §§ 648, 648a BGB und der zur ihrer Durchsetzung notwendigen (gerichtlichen) Verfahren.
17.6 Werden einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch anders lautende vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise ersetzt oder sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Regelungslücken.

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